ABGB: § 879
HVertrG: §§ 24, 26c, 26d
Folgeprovisionen umfassen regelmäßig sowohl eine Abgeltung für die Vermittlung der Versicherungsverträge als auch für die Betreuung der Versicherungsnehmer. Bei richtiger Betrachtung wird jener Anteil an der Gesamtvergütung, der für die erfolgreiche Vermittlung des Abschlusses eines Versicherungsvertrags gezahlt wird, immer den größten Teil ausmachen; denn die Versicherungsunternehmen zahlen primär für die erfolgreiche Tätigkeit des Versicherungsvertreters, dh für den Abschluss eines Versicherungsvertrags.