ABGB: § 879 Abs 1, § 1152
RAO: § 16 Abs 1
Für das als Stundensatz vereinbarte Rechtsanwaltshonorar gilt nicht nur die Sittenwidrigkeitsschranke, sondern es unterliegt zumindest insofern auch einer Angemessenheitskontrolle, als für unsachliche oder unzweckmäßige Leistungen kein Honorar gebührt. Der abgerechnete Zeitaufwand muss in einem angemessenen Verhältnis zu Schwierigkeit, Umfang und Dauer der zu bearbeitenden Angelegenheit stehen. Die Angemessenheitskontrolle kann auch dazu führen, dass das Honorar unter jenen Betrag sinkt, der im Fall einer Abrechnung nach dem RATG verlangt werden könnte. Die Auffassung, dass der Rechtsanwalt bei vereinbartem Stundensatzhonorar kein Entgelt für Leistungen verlangen kann, die aus rein kanzleiinternen Gründen erforderlich waren (hier: kanzleiinterne Mitteilungen), ist vertretbar (Zurückweisung der Revision).