Jede von einer Körperschaft öffentlichen Rechts gehaltene Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft stellt für Zwecke der Körperschaftsbesteuerung einen eigenständigen BgA dar. Eine Einrichtung, die nach allgemeinem Steuerrecht bei der natürlichen Person eine eigene Einkunftsquelle wäre, ist bei der Körperschaft öffentlichen Rechte ein eigenständiger Betrieb gewerblicher Art.