Übergangsverluste bzw Übergangsgewinne sind unter bestimmten Voraussetzungen nach § 4 Abs 10 Z 1 EStG bzw nach § 37 EStG begünstigt, wenn sie im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung anfallen. Die Einbringung eines Betriebes nach Art III UmgrStG stellt (ihrer Natur nach) auch dann eine solche Betriebsveräußerung dar, wenn sie zu Buchwerten erfolgt.