Ein Reitstall mit rund zwölf Pferden fällt nicht unter Abs 2, sondern unter Abs 1 des § 1 der LVO. Daher steht der Vorsteuerabzug für einen solchen Reitstall zu und ist einkommensteuerlich (nach dem Anlaufzeitraum) eine Kriterienprüfung anzustellen.
Ein Reitstall mit rund zwölf Pferden fällt nicht unter Abs 2, sondern unter Abs 1 des § 1 der LVO. Daher steht der Vorsteuerabzug für einen solchen Reitstall zu und ist einkommensteuerlich (nach dem Anlaufzeitraum) eine Kriterienprüfung anzustellen.