IO: §§ 21, 171
UGB: §§ 128, 161
War ein Vertrag bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens beiderseits nicht vollständig erfüllt (hier: vom Schuldner noch nicht bezahlte Lieferung von Waren unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers), können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens - auch im Fall der Aufhebung durch rechtskräftige Bestätigung des Sanierungsplans - die beiderseitigen Rechte aus dem noch aufrechten Vertrag mit ihrem ursprünglichen Inhalt geltend gemacht werden, wenn der Vertrag bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens weder vom Insolvenzverwalter (eigenverwaltenden Schuldner), dem keine Frist gem § 21 Abs 2 IO (Frist zur Bekanntgabe, ob der Vertrag erfüllt wird oder von ihm zurückgetreten wird) gesetzt wurde, noch vom anderen Teil beendet und auch kein Eintritt gem § 21 IO erklärt wurde. Dem Schuldner kommt kein Nachlass zugute, weil die Erfüllung schwebender Geschäfte eine Masseforderung wäre, die gem § 150 Abs 1 IO auch im Fall eines Sanierungsplans voll zu erfüllen bzw sicherzustellen gewesen wäre.