IO: §§ 11, 44, 60, 83, 95, 109, 116, 117
1. Die Feststellung einer Forderung im Insolvenzverfahren hat die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung über den Bestand der Forderung (§ 60 Abs 2, § 109 IO).
2. Aussonderungsansprüche erfahren durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem § 11 Abs 1 IO keine inhaltliche Veränderung, sie unterliegen weder dem Anmeldungszwang noch dem Prüfverfahren. Voraussetzung für einen Aussonderungsanspruch nach § 44 IO ist es, dass sich in der Konkursmasse eine "Sache" befindet, die dem Gemeinschuldner nicht (oder teilweise nicht) gehört und deshalb nicht zur Sollmasse zählt. Der Zweck dieser Bestimmung ist es, im Insolvenzverfahren nur solche Vermögenswerte zu erfassen, die dem Gemeinschuldner tatsächlich gehören.