VerG 2002: § 1
ZPO: § 502
Ob wichtige Gründe für einen Vereinsausschluss vorliegen (ernstliche Erschütterung des Vertrauens zwischen Mitglied und Verein infolge der Verletzung von Verpflichtungen), kann naturgemäß nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und stellt damit grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar. Auch der Auslegung von Vereinsstatuten kommt regelmäßig keine allgemeine Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu.