KSchG: § 28a
Die systematisch gehandhabte Praxis einer Bank, durch Vorschiebung eindeutig nicht tauglicher Rechtsgründe Konsumenten als ehemalige Partner eines Vermögensverwaltungsvertrags zur Zahlung jener Beträge zu veranlassen, die in einer rechtskräftig als unzulässig nach dem KSchG erkannten Klausel ihrer AGB festgelegt waren, ist eine über Unterlassungsklage nach § 28a KSchG zu verbietende Geschäftspraxis.