Erste Entscheidungen des OGH in seiner neuen Funktion als zuständiges Gericht "für Verfahren in Angelegenheiten nach dem dritten Titel" des Schiedsverfahrensrechts der ZPO (§ 615 ZPO) erwecken naturgemäß Interesse. Mit den beiden gem § 589 Abs 3 ZPO gefassten Beschlüssen vom 5. 8. 2014, 18 ONc 1/14p, im Folgenden "Beschluss 1", und vom 13. 8. 2014, 18 ONc 3/14g (18 ONc 4/14d), im Folgenden "Beschluss 2", trifft der OGH einige für die Schiedspraxis bedeutende Aussagen zur Frage der Befangenheit von Schiedsrichtern, in der Entscheidung 18 ONc 1/14p überdies auch zur Offenlegungspflicht des Schiedsrichters.