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GesbR-Reform - Auswirkungen auf bestehende Gesellschaften

WirtschaftsrechtMag. Romana Fritz/Dr. Matthias PotykaRdW 2015/85RdW 2015, 71 Heft 2 v. 19.2.2015

Das GesbR-Reformgesetz (GesbR-RG)11BGBl I 2014/83. Durch das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) BGBl I 2015/22 kam es außerdem zur Berichtigung eines redaktionellen Versehens in § 131 UGB. ist mit 1. 1. 2015 in Kraft getreten. Neben einer gänzlichen Neufassung der Bestimmungen über die GesbR (§§ 1175 - 1216e ABGB22Dieser und alle folgenden Verweise auf gesetzliche Bestimmungen beziehen sich grundsätzlich auf die Rechtslage nach dem GesbR-RG. Soweit auf die frühere Rechtslage Bezug genommen wird, kommt dies durch den Zusatz "aF" zum Ausdruck.), die in vielen Belangen dem Recht der eingetragenen Personengesellschaften (OG und KG, vgl §§ 105 - 177 UGB) nachempfunden wurden, kommt es umgekehrt auch zu einigen Änderungen im OG-/KG-Recht. Auf Gesellschaften, die bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des GesbR-RG existierten,33Auf nach Inkrafttreten des GesbR-RG gegründete Gesellschaften ist das neue Regime hingegen sofort zur Gänze anwendbar. sind die neuen Regelungen vorerst nur zum Teil anwendbar. Der vorliegende Aufsatz beschäftigt sich mit jenen Bestimmungen, die bereits jetzt oder in näherer Zukunft auch auf schon bestehende Gesellschaften anwendbar sind bzw sein werden, und zeigt die Handlungsoptionen auf, die solche Gesellschaften haben.44Nicht Gegenstand dieser Untersuchung sind hingegen die mit dem GesbR-RG ebenfalls vorgenommenen (geringfügigen) Änderungen in Bezug auf den Unternehmensübergang (vgl §§ 38, 39 UGB) und die stille Gesellschaft (§ 179 UGB).

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