Der VfGH bleibt dabei, dass es unsachlich und daher gleichheitswidrig ist, wenn Private und Unternehmer, die das Fahrzeug nicht überwiegend für betriebliche Zwecke genutzt haben, bei Lieferung eines Kfz ins Ausland von einer Vergütung der NoVA ausgeschlossen werden. Eine solche Regelung kann nach Ansicht des VfGH weder durch verwaltungsökonomische Gründe noch Gründe der Sicherung des Steueraufkommens gerechtfertigt werden. Der VfGH hat daher Teile des § 12a NoVAG 1991 idF BGBl I 2009/52 mit Ablauf des 31. 12. 2015 als verfassungswidrig aufgehoben. VfGH 29. 11. 2014, G 153/2014.