Der VfGH hat die Anträge des BFG auf Aufhebung der Neuregelungen insb im § 20 Abs 1 Z 7 und 8 EStG als inhaltlich unbegründet abgewiesen. Die Abzugsbeschränkung in § 20 Abs 1 Z 7 EStG für hohe Gehälter sei trotz Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips dem Grunde nach durch den der Regelung immanenten Lenkungseffekt sachlich gerechtfertigt und wurde auch der Höhe nach mit der 500.000-€-Grenze eine angemessene Beschränkung eingeführt. Ebenso wenig sei in den Unterschieden in der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Abfertigungen der Mitglieder des Vorstands einer AG einerseits und der Geschäftsführer einer GmbH andererseits eine Verfassungswidrigkeit zu erblicken. VfGH 9. 12. 2014, G 136/2014, G 166/2014, G 186/2014.