Die Bestimmung des § 56 Abs 3 AlVG, wonach im Arbeitslosenversicherungsrecht Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und Vorlageanträge grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt und diese nur im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung bei Vorliegen bestimmter Kriterien zuerkannt werden kann, verstößt gegen Art 136 Abs 2 dritter Satz B-VG und wurde nun vom VfGH wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben. VfGH 2. 12. 2014, G 74/2014, G 78/2014.