Nach einem aktuellen Erk des VwGH unterliegen Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur Beförderung im Werkverkehr dienen (hier: Beförderung von Booten zur bzw nach deren Reparatur durch ein Unternehmen, dessen Kerntätigkeit Bootsbau ist), nicht der Verpflichtung zum Einbau und zur Benutzung des Kontrollgeräts gem Art 3 Abs 1 VO (EWG) 3821/85. VwGH 21. 11. 2014, Ra 2014/02/0043.