In der Inkrafttretensbestimmung des § 17 Abs 1 LuF-PauschVO 2015 wird kein konkreter Zeitpunkt für die erstmalige Anwendbarkeit der Verordnung genannt. Die Bestimmung wurde derart formuliert, dass die LuF-PauschVO 2015 nur dann anwendbar ist, wenn auch die Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens wie geplant stattfindet. Diese Bedingung ist nunmehr eingetreten, sodass die LuF-PauschVO 2015 erstmalig für den Veranlagungszeitraum 2015 abstrakt anwendbar ist.1