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Land- und Forstwirtschaft-PauschalierungsVO 2015 ab 2015 anwendbar

SteuerrechtDr. Christian HammerlRdW 2015/68RdW 2015, 64 Heft 1 v. 26.1.2015

In der Inkrafttretensbestimmung des § 17 Abs 1 LuF-PauschVO 2015 wird kein konkreter Zeitpunkt für die erstmalige Anwendbarkeit der Verordnung genannt. Die Bestimmung wurde derart formuliert, dass die LuF-PauschVO 2015 nur dann anwendbar ist, wenn auch die Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens wie geplant stattfindet. Diese Bedingung ist nunmehr eingetreten, sodass die LuF-PauschVO 2015 erstmalig für den Veranlagungszeitraum 2015 abstrakt anwendbar ist.11Näheres zur konkreten Anwendbarkeit der LuF-PauschVO 2015 in der nächsten Ausgabe.

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