Stellt ein GmbH-Geschäftsführer, der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 22 Z 2 EStG 1988 erzielt, seine Tätigkeit ein, liegt eine Betriebsaufgabe vor. Ggf kommt es zu einem begünstigten Übergangs- und Aufgabegewinn.
Stellt ein GmbH-Geschäftsführer, der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 22 Z 2 EStG 1988 erzielt, seine Tätigkeit ein, liegt eine Betriebsaufgabe vor. Ggf kommt es zu einem begünstigten Übergangs- und Aufgabegewinn.