Das 2. Abgabenänderungsgesetz 2014 (2. AbgÄG 2014) sieht auch einige Änderungen für die Körperschaftsteuer vor, die im folgenden Beitrag dargestellt und etwas näher beleuchtet werden sollen.
I. Partizipationskapital
1. Bisherige Rechtslage
Nach § 8 Abs 3 Z 1 KStG war nach bisheriger Rechtslage Einkommensverwendung auch anzunehmen bei "Ausschüttungen jeder Art