ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2
Auch wenn eine Kündigung die wesentlichen Interessen des AN beeinträchtigt, ist sie durch in der Person des AN gelegene Gründen gerechtfertigt, wenn der AN regelmäßig überdurchschnittliche Krankenstände in Anspruch genommen hat und auch in Zukunft mit Krankenständen in ähnlichem Umfang zu rechnen ist und der AN überdies mehrfach schuldhaft verspätet zum Dienst erschienen ist.