AuslBG: § 4
ARB 1/80: Art 13
Die Behörde darf die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für einen türkischen Staatsangehörigen nicht vom Vorliegen einer einhelligen Zustimmung des Regionalbeirates oder einer anderen in § 4 Abs 3 AuslBG aufgezählten besonderen Voraussetzung abhängig machen. Aus der Stillhalteklausel des Art 13 ARB 1/80 ist abzuleiten, dass der Zugang türkischer Staatsangehöriger zum Arbeitsmarkt keinen strengeren Voraussetzungen unterworfen werden darf, als sie beim Beitritt Österreichs zur EU mit 1. 1. 1995 bestanden ha-