BEinstG: § 1 Abs 1
Ein Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen mit Sitz außerhalb von Österreich, dessen Geschäftstätigkeit es ist, AN an Beschäftigerbetriebe in Österreich zu überlassen, muss in Österreich begünstigte Behinderte beschäftigen. Kommt das Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen dieser Verpflichtung nicht nach, so muss die Ausgleichstaxe nach § 9 BEinstG beglichen werden.