KartG: § 5
1. § 5 Abs 1 Z 1 KartG 2005 untersagt bereits das "Fordern" missbräuchlicher Preise oder Geschäftsbedingungen. Dieses "Fordern" ist nicht auf Vertragsverhandlungen beschränkt, sondern umfasst auch das Festhalten am Vertrag, also die Verweigerung einer Preissenkung oder Vertragsanpassung.