MRG: §§ 3, 6, 40
1. Die Beseitigung einer gesundheitsgefährdenden Bleikonzentration im Trinkwasser der Mietwohnung fällt dann gem § 3 Abs 2 Z 2 MRG in die Erhaltungspflicht des Vermieters, wenn die Quelle der Kontamination nicht im öffentlichen Leitungsnetz, sondern in den hausinternen Wasserleitungen zu finden ist. Ob die ursächlichen Bleirohre im Mietobjekt selbst oder in allgemeinen Teilen des Hauses verlegt sind, ist unerheblich.