ABGB: §§ 1052, 1295
ZPO: §§ 226, 228
1. Das vom Anleger gewählte Pensionsvorsorgemodell beruht ua auf einem endfälligen Fremdwährungskredit, dessen Laufzeit noch nicht beendet und bei dem die Kapitalrückzahlung daher noch nicht fällig ist. Der kl Anleger macht hier somit nicht den wegen der Schlechtberatung endgültig eingetretenen Schaden geltend, sondern die von der kreditgewährenden Bank für September 2012 bekannt gegebene "Unterdeckung", also eine Zwischenberechnung. Die weitere Vermögensentwicklung ist nach den Feststellungen aber nicht vorhersehbar, weswegen die Ansicht keiner Korrektur bedarf, dass der Anspruch des Anlegers aus der fehlerhaften Beratung noch nicht bezifferbar und eine Leistungsklage daher noch nicht möglich sei.