Der OGH hat dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob der Anspruch auf Zahlung eines "gerechten Ausgleichs" nach Art 5 Abs 2 lit b der RL 2001/29/EG, der sich nach österreichischem Recht gegen Unternehmen richtet, die Trägermaterial im Inland als Erste gewerbsmäßig entgeltlich in Verkehr bringen, ein Anspruch aus "unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist", iSv Art 5 Nr 3 VO (EG) 44/2001 ist. OGH 18. 11. 2014, 4 Ob 177/14d.