BPG: § 16
Enthält eine betriebliche Pensionsvereinbarung zwar keine ausdrückliche Regelung über die Anrechenbarkeit einer allfällig vom AN bezogenen gesetzlichen Hinterbliebenenpension, wurde jedoch vereinbart, die "ASVG-Pension" einzurechnen, ist auch eine Witwerpension nach dem ASVG bei Ermittlung der dem AN insgesamt zustehenden Gesamtpension zu berücksichtigen.