PHG: § 3
Ob jemand als Anscheinshersteller für Produktfehler nach dem PHG haftet, hängt vom objektiven Anschein im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts ab.
Ein Implantat, das der Arzt vor dem Eingriff wie vorgesehen selbstständig aus einem Konsignationslager des Herstellers bzw Vertriebs entnimmt, ist spätestens mit diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht.