Bislang fehlt es noch weitgehend an einer dogmatischen Einordnung der mit dem modernistisch anglophilen Stichwort "Compliance" angesprochenen Organpflichten von Vorstandsmitgliedern, GmbH-Geschäftsführern und Aufsichtsratsmitgliedern in das österreichische System der gesellschaftsrechtlichen Organverantwortung und -haftung. Auf der Grundlage eines Vergleichs mit dem deutschen Recht kommen die Verfasser zu dem Ergebnis, dass sowohl hinsichtlich des "Ob" als auch des "Wie" der Einleitung von "Compliance"-Maßnahmen die Business Judgment Rule anzuwenden ist.