Nach § 8 Abs 6 Z 6 KStG idF vor der Novellierung mit BGBl I 2012/22 fand der Verlust des ausländischen Gruppenmitglieds exakt mit dem nach österreichischem Recht ermittelten Betrag in das Gruppenergebnis Eingang. Für die Ermittlung des Auslandsverlustes ist zu beachten: Dem ausländischen Handelsbilanzrecht entsprechend sind Verbindlichkeiten der ausländischen Gesellschaft stets mit dem Stichtagswert anzusetzen, sodass eine frühere Teilwerterhöhung der Verbindlichkeit zwingend (bis zum Betrag der Anschaffungskosten) gewinnerhöhend rückgängig zu machen ist. - VwGH 16. 9. 2015, 2012/13/0042.