Erneut hat der VwGH ausgesprochen, dass es ein vom zivilrechtlichen Eigentum abweichendes wirtschaftliches Eigentum nur ausnahmsweise und nur unter strengen Voraussetzungen gibt. Dabei ist insb auf die Chance der Wertsteigerung und die Gefahr des Wertverlustes abzustellen. - VwGH 30. 9. 2015, 2012/15/0180.