AZG: § 19e
KollV-Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger: § 10
Verfügt ein teilzeitbeschäftigter AN, dessen Dienstverhältnis dem KollV für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger unterliegt, am Ende des Dienstverhältnisses noch über ein offenes Zeitguthaben an Normalarbeitszeit, ist dieses gem § 19e Abs 7 AZG mit einem Zuschlag von 50 % abzugelten. Die in § 10 Abs 10 KV vorgesehene Zuschlagsregelung für Mehrarbeitsstunden bezieht sich nur auf den Fall eines noch aufrechten Arbeitsverhältnisses und stellt somit keine (an sich zulässige) abweichende Regelung zu § 19e Abs 2 AZG dar.