ABGB: § 1162c
KV-Hotel- und Gastgewerbe: Art 14 lit g
Nach dem Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe behält ein Arbeitnehmer im Fall einer unberechtigten Entlassung grundsätzlich seinen Anspruch auf Jahresremuneration. Trifft den Arbeitnehmer aber ein Mitverschulden an der unberechtigten Entlassung (hier: Verletzung der Mitteilungs- und Nachweispflichten im Krankenstand), so ist sein Anspruch auf die anteiligen Sonderzahlungen entsprechend der Mitverschuldensquote zu kürzen. Die Mitverschuldensregel des § 1162c ABGB umfasst nämlich nicht nur Schadenersatzansprüche wie die Kündigungsentschädigung, sondern sämtliche von der Art der Beendigung abhängige Ansprüche, die auf Gesetz oder KV beruhen.