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Mitverschulden an unbegründeter Entlassung: Kürzung der Jahresremuneration nach dem KV-Gastgewerbe

ArbeitsrechtJudikaturBearbeiter: Manfred LindmayrRdW 2015/616RdW 2015, 727 Heft 11 v. 17.11.2015

ABGB: § 1162c

KV-Hotel- und Gastgewerbe: Art 14 lit g

Nach dem Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe behält ein Arbeitnehmer im Fall einer unberechtigten Entlassung grundsätzlich seinen Anspruch auf Jahresremuneration. Trifft den Arbeitnehmer aber ein Mitverschulden an der unberechtigten Entlassung (hier: Verletzung der Mitteilungs- und Nachweispflichten im Krankenstand), so ist sein Anspruch auf die anteiligen Sonderzahlungen entsprechend der Mitverschuldensquote zu kürzen. Die Mitverschuldensregel des § 1162c ABGB umfasst nämlich nicht nur Schadenersatzansprüche wie die Kündigungsentschädigung, sondern sämtliche von der Art der Beendigung abhängige Ansprüche, die auf Gesetz oder KV beruhen.

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