MedienG: § 6
Gem § 6 Abs 2 Z 3a MedienG besteht kein Entschädigungsanspruch nach Abs 1 leg cit, wenn es sich um die Abrufbarkeit auf einer Website handelt und der Medieninhaber die gebotene Sorgfalt nicht außer Acht gelassen hat.
Weiß (vgl § 5 Abs 3 StGB) ein Medieninhaber von einem Inhalt auf einer Website in seinem Verantwortungsbereich (hier: Posting auf der Facebook-Seite eines Nationalratsabgeordneten) und ist dessen Tatbestandsmäßigkeit nach § 6 Abs 1 MedienG für ihn wie für jedermann leicht erkennbar (und ist ihm auch die sich daraus ergebende Löschungsverpflichtung klar), so hält er die nach § 6 Abs 2 Z 3a MedienG gebotene Sorgfalt nur dann ein, wenn er von diesem Zeitpunkt aus gesehen die Entfernung des Inhalts von der Website unverzüglich veranlasst.