Mit dem AbgÄG 2012 wurden die Bestimmungen über die Bilanzberichtigung in § 4 Abs 2 EStG grundlegend umgestaltet. Seitdem können auch Fehler, deren periodenrichtige Korrektur ausschließlich aufgrund der eingetretenen Festsetzungsverjährung nicht mit steuerlicher Wirkung erfolgen kann, im ersten nicht verjährten Jahr durch Berücksichtigung eines Zu- oder Abschlages korrigiert werden. Obwohl die geänderten Bestimmungen mit 1. 1. 2013 in Kraft getreten sind, wird vom BFG in einer jüngst ergangenen Entscheidung die Rechtsansicht vertreten, dass der Ansatz von Zu- oder Abschlägen erstmalig im Veranlagungsjahr 2013 erfolgen kann, sofern dieses Jahr das erste nicht verjährte Jahr ist. Der folgende Beitrag setzt sich mit der Rechtsansicht des BFG kritisch auseinander und soll aufzeigen, dass diese Auslegung dem Sinn und Zweck der geänderten Bilanzberichtigung diametral entgegensteht.