ASVG: § 176 Abs 1 Z 5
Verunfallt eine ausländische DN, die zum Zweck der Verlängerung ihres Visums in ihrer Freizeit einen Deutschkurs besucht, am direkten Heimweg vom Kurs, steht der Unfall nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Unfallversicherungsschutz besteht nämlich nur für den Besuch von Schulungs- bzw Fortbildungskursen mit einer konkreten beruflichen Zweckorientierung, nicht aber für den Besuch eines Deutschkurses ohne konkreten Berufsbezug, auch wenn er zur Verlängerung der Arbeitsbewilligung erforderlich ist.