ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2 lit b
Bleibt der Tätigkeitsbereich eines gekündigten AN zwar weiterhin bestehen, wird der AN aber nicht nachbesetzt, weil seine Tätigkeit von anderen AN mitübernommen wird, wodurch es beim AG im Hinblick auf das vom AN zuletzt bezogene Gehalt von rund 85.000 € brutto jährlich und der entsprechenden Arbeitgeberbeiträge zu einer nicht unbeträchtlichen Kostenverringerung kommt, liegt eine betriebsbedingte Kündigung vor.