ABGB: § 879
GewO 1994: § 39 Abs 3
Eine Vereinbarung darüber, dass ein Vertragspartner zwar keine Arbeitsleistung erbringen, aber bei der GKK als mit 20 Stunden beschäftigt angemeldet und bei der Gewerbebehörde als Geschäftsführer für ein bewilligungspflichtiges Gewerbe namhaft gemacht werden soll, verstößt gegen das Gesetz und ist daher gem § 879 Abs 1 ABGB nichtig, wobei sich auch die Gesellschaft auf diese Nichtigkeit berufen kann. Ein allein auf eine solche Vereinbarung gestütztes Klagebegehren des als gewerberechtlicher Geschäftsführer "angestellten" Kl ist abzuweisen.