ABGB: § 1155 Abs 1
Wurde ein AN von seinem AG an der Dienstleistung gehindert, behält er gem § 1155 Abs 1 ABGB grundsätzlich seinen Anspruch auf Entgelt, muss sich jedoch ua das anrechnen lassen, was er durch anderweitige Verwendung erworben hat. Diese Anrechnungspflicht umfasst auch das vom AN zwischenzeitig bezogene Arbeitslosengeld, sofern dieses nicht mehr zurückgefordert werden kann.