MSchG: §§ 14, 15h
Vereinbaren AG und AN eine Überstundenpauschale in der beiderseitigen Annahme, dass Überstunden auch tatsächlich geleistet werden, so ruht diese für den Zeitraum, für den die AN eine Elternteilzeit nach dem MSchG (bzw der AN nach dem VKG) in Anspruch nimmt bzw vereinbart; es kommt auch dann zum Ruhen der Überstundenpauschale, wenn der AG von einem allenfalls vereinbarten Widerrufsvorbehalt tatsächlich nicht Gebrauch macht. Nur wenn während der Elternteilzeit tatsächlich Mehr- und Überstunden geleistet werden, so sind diese auch zu vergüten.