UrhG: § 24, §§ 26, 86, 87
ABGB: § 863
Erstellt der alleinige und geschäftsführende GmbH-Gesellschafter im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Gesellschaft als deren "Angestellter" Fotos, während ausschließlich die GmbH Dritten sämtliche Nutzungsentgelte für die Verwendung dieser Fotos verrechnet, ist es keinesfalls unvertretbar, daraus abzuleiten, dass der Gesellschafter der GmbH (konkludent) ein ausschließliches Werknutzungsrecht eingeräumt hat.