ABGB: § 879
AktG: §§ 195 , § 199
§ 199 AktG stellt durch die Wendung "außer in den Fällen des ... nur dann nichtig, wenn" klar, dass Nichtigkeit nur in den im Gesetz ausdrücklich angeführten Fällen eingreift. § 199 AktG ist für Hauptversammlungsbeschlüsse gegenüber § 879 ABGB die lex specialis, weshalb § 879 ABGB insoweit nicht anwendbar ist.