ABGB: §§ 358, 1009
Nach Sinn und Zweck einer fremdnützigen Erwerbstreuhand (hier iZm mit einem GmbH-Geschäftsanteil) ist von einer konkludent vereinbarten Abnahmepflicht des Treugebers nach Kündigung des Treuhandvertrags auszugehen. Das konkrete Interesse des Treuhänders an der Abnahme des Geschäftsanteils, wenn er den Treuhandvertrag kündigt, ist auch dem Treugeber bei Vertragsabschluss erkennbar: Ohne die Übertragung des Geschäftsanteils an den Treugeber wäre der Treuhänder weiterhin nach außen Gesellschafter mit allen damit verbundenen Pflichten, die auch in der Insolvenz der Gesellschaft bestehen, obwohl er den Geschäftsanteil für den Treugeber auf dessen Rechnung erworben und gehalten hat und dieser Geschäftsanteil weiter wirtschaftlich im Vermögen des Treugebers ist. Das Treuhandverhältnis bestünde weiter und mit den Rechtsfolgen des bloßen Annahmeverzugs wäre dem Treuhänder daher nicht gedient.