KSchG: §§ 25c, 25d
Die höchstgerichtliche Rsp, wonach eine analoge Anwendung der §§ 25c, 25d KSchG (Aufklärung bei Interzession, richterliches Mäßigungsrecht) auf Pfandbesteller nicht in Betracht kommt, ist jedenfalls auch auf bloß Verbotsberechtigte zu übertragen. Diese tragen - anders als der Pfandbesteller - nicht (einmal) das Risiko des Verlusts des Eigentums.