KSchG: §§ 25c, 25d
Die gerichtliche Mäßigung der Verbindlichkeit des Interzedenten gem § 25d KSchG setzt (ua) voraus, dass das unbillige Missverhältnis der Verbindlichkeit zur Leistungsfähigkeit des Verbrauchers dem Gläubiger bei Begründung der Verbindlichkeit zumindest erkennbar war. Ebenso wie in § 25c KSchG stellt der Gesetzgeber auch in § 25d KSchG nicht auf die wirkliche Kenntnis ab, sondern auf die "Erkennbarkeit", woraus sich ergibt, dass dem Gläubiger zugemutet wird, die entsprechende Aufmerksamkeit aufzubringen und sich - gegebenenfalls - ausreichend über den Vermögensstand des in Aussicht genommenen Interzedenten zu erkundigen. Gibt der in Aussicht genommene Interzedent zwecks Erlangung der Kreditgewährung seine Vermögensverhältnisse bewusst falsch als zu günstig an und sind die Falschangaben für den Gläubiger nicht durchschaubar, schließt dies die Erkennbarkeit und die Mäßigung in dem Umfang aus, in dem die Angaben unrichtig waren. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass selbst einfache und zumutbare Erhebungen des Gläubigers unterbleiben könnten, wenn der Interzedent seine Vermögensverhältnisse nicht von sich aus - also aus eigener Initiative - bekannt gegeben hat.