UGB: § 383
ABGB: § 1431
Die Gutschrift des (hier vermeintlichen) Verkaufserlöses betr Wertpapiere durch die Depotbank als Kommissionärin am Konto des Kunden (Kommittent) erfolgt im zweipersonalen Verhältnis und begründet daher mangels Anweisungslage keine abstrakte Verbindlichkeit der Depotbank, weil sie selbst an den Kunden eine Leistung - hier aus dem Kommissionsverhältnis - erbringen will. In einem solchen Fall hat die Buchung am Konto bloß deklaratorische Bedeutung, weswegen eine grundlose Gutschrift (hier: irrtümliche Leistung der Zahlstelle eines Fonds) ohne Weiteres berichtigt werden kann.