IO: § 10
ABGB: § 1053
Ein Kauf aus einer Konkursmasse birgt für den Käufer schon typischerweise erheblich geringere Risiken als der Erwerb von einem Eigentümer, dessen wirtschaftliche Lage, Seriosität und Verlässlichkeit oft nicht leicht eingeschätzt werden kann. Bei einem Erwerb vom Masseverwalter entfällt jedenfalls - wegen der im Insolvenzverfahren bestehenden Exekutionssperre (§ 10 Abs 1 IO) - das Risiko einer Verschlechterung des Kaufgegenstands durch zwischenzeitig begründete Zwangspfandrechte.