Während das bisherige Schrifttum den Arbeitsgesellschafter-Kommanditisten eher vernachlässigt hat, findet die gesellschaftsrechtliche Praxis durchaus Verwendung für ihn. Aktuell steht zur Diskussion, ob er für die Erbringung seiner Einlage in Form von Dienstleistungen im Kernbereich des Gewerbes einer KG eine eigene Gewerbeberechtigung benötigt. Der Beitrag zeigt auf, dass dies jedenfalls bei Beachtung des gesellschaftsrechtlichen Leitbilds nicht der Fall ist.