Die Aktualisierung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts war seit Langem notwendig. Das GesbR-RG ist eine engagierte und wichtige Initiative des Gesetzgebers. Schwierigkeiten bereitet eine Bestimmung, die gleichsam außerhalb des Aufgabengebietes angesiedelt ist: Nach § 1175 Abs 4 ABGB gelten die neuen Bestimmungen grundsätzlich im gesamten Bereich des Gesellschaftsrechts. Die Schaffung eines allgemeinen Teils des Gesellschaftsrechts war indes nicht Ziel der Reform. Die nähere Prüfung zeigt, dass insoweit von einer Plage, nicht von einer Wohltat gesprochen werden muss. Die unverzichtbaren Vorarbeiten betreffend die Sinnhaftigkeit einer derartig weitreichenden Norm sind offensichtlich nicht geleistet worden. Legislative Experimente sollten jedoch unterbleiben. Bei der Konzeption der Anwendungs- und Übergangsregelungen hatte der Gesetzgeber § 1175 Abs 4 ABGB wohl nicht mehr im Blick. Die Konsequenzen bestehen darin, dass das neue Innenrecht zwar noch nicht für Gesellschaften bürgerlichen Rechts gilt; bis 30. 6. 2016 können die Gesellschafter der Gesellschaften bürgerlichen Rechts entscheiden, ob die überkommenen Bestimmungen oder die neuen Regelungen anzuwenden sind; für die "anderen Gesellschaften" ist hingegen auch das neue Innenrecht seit 1. 1. 2015 relevant; Opting-out-Möglichkeiten bestehen nicht. - Das bizarre Ergebnis leitet zu der Frage über, ob der Gesetzgeber den Sachlichkeitserfordernissen entsprochen hat.