Der OGH hat Zweifel an der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit des ab 1. 1. 2013 gesetzlich vorgeschriebenen Pensionssicherungsbeitrages für OeNB-Bedienstete in Höhe von 3,0 bis 3,3 % des monatlichen Leistungsbezugs und beantragte aus diesem Grund beim VfGH die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Art 81 des 2. StabG 2012. Fraglich sei, ob die Ziele der Gesetzesnovelle ("Harmonisierung der Pensionssysteme" und "Budgetkonsolidierung") ein überwiegendes öffentliches Interesse an dem Eigentumseingriff begründen. OGH 24. 6. 2015, 9 ObA 115/14y.