Erstmals musste der VwGH die Frage beantworten, inwieweit der AG die ordnungsgemäße Verwendung des digitalen Kontrollgerätes gem § 17a AZG gewährleisten muss. Er kam dabei zu dem Ergebnis, dass der AG eines Berufskraftfahrers dafür Sorge zu tragen hat, dass der Lenker all seinen Verpflichtungen bezüglich des digitalen Kontrollgerätes nachkommt, insb auch das Verbot der Manipulationen des Kontrollgeräts beachtet. Das Fehlen eines Kontroll- bzw Überwachungssystems, das dem AG eine Übersicht darüber verschafft, wo sich die Fahrzeuge zu einem konkreten Zeitpunkt gerade befinden bzw ob die von seinen Fahrern gelenkten Lkw gerade in Bewegung sind, erleichtert eine Manipulation des digitalen Kontrollgeräts (hier: durch Anbringen eines Magneten am Getriebesensor des Fahrzeugs), die dafür sorgt, dass weder gefahrene Kilometer noch Fahrbewegungen aufgezeichnet werden. VwGH 18. 8. 2015, Ro 2015/11/0003.